Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Jugenddorf Salzgitter e. V.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

 

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Jugenddorf Salzgitter e. V. (kurz TG).
  2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Salzgitter und des Landessportbundes Niedersachsen sowie der jeweiligen Fachverbände.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter - Lebenstedt und ist im Vereinsregister Salzgitter eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.

 

 

  • 2 Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Sports in den Bereichen Freizeit- und Leistungssport und der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Aus- und Fortbildung von Sportlern, Übungsleitern und Trainern,
    2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Sportaktivitäten,
    3. Förderung von Natur- und Umweltschutz im Sportbereich.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel und Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

  • 3 Ehrenamtlichkeit

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung und den Sportbetrieb einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt dem Vorstand.
  1. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial, Kopier- und Druckkosten etc. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzten.
  2. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  3. Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.
  1. Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

      Mitglieder des Vereins sind:

 

  1. Aktive und passive Mitglieder.
  2. Fördernde Mitglieder.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein. Entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kann das fördernde Mitglied seinen Beitrag über den Beitragssatz hinaus selbst bestimmen.

  1. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur auf Antrag unter Anerkennung der Satzung erworben werden (diese kann im Geschäftszimmer eingesehen bzw. zur Verfügung gestellt werden). Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
  3. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat. Bei Antragsablehnung durch den Vorstand tritt die Mitgliedschaft nicht in Kraft.
  4. Die Mitgliedschaft umfasst das Recht, jeder gewünschten Abteilung als aktives oder passives Mitglied anzugehören. Die jeweiligen Regularien der Abteilungen sind anzuerkennen.

 

 

  • 6 Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

            Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

 

  • 7 Ausschließung

 

  • Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  1. a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  2. b) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Regularien oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  3. c) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz schriftlicher Ermahnung,
  4. d) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

  • Vor dem Ausschließungsverfahren muss die Rechtfertigung des betroffenen Mitglieds entgegengenommen werden. Diese muss innerhalb von 14 Tagen – nach schriftlicher Zustellung der erhobenen Vorwürfe – mündlich oder schriftlich erfolgen.

Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Beschlussfassung ist mit Begründung dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben zuzustellen.

 

 

  • 8 Rechte der Mitglieder

 

            Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

 

  • an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen,
  • Sport in allen Abteilungen auszuüben,
  • bei Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden,
  • Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

 

 

  • 9 Pflichten der Mitglieder

 

            Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  • die Satzungen, die Abteilungsordnungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, zu befolgen,
  • nicht gegen die Interessen des Vereins und der Fachverbände zu handeln,
  • die festgesetzten Beiträge zu entrichten,
  • in allen, aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Streitigkeiten und bei Differenzen mit den Fachverbänden, zunächst die Abteilungsleiter und in besonderen Fällen den Vorstand zu verständigen.

 

 

  • 10 Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Ehrenrat.

 

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

 

 

  • 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen Vereinsmitgliedern, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, zusammen und ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
  1. auf Antrag des Vorstandes oder
  2. auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Eine a. o. Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.

5. Anträge sind spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr erreicht hat.

6. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung. Für die Wahl des Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Hiervon ausgeschlossen ist die Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins.

8. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen, sofern ihm von der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss zugestimmt wird.

9. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
  3. die Wahl der Kassenprüfer,
  4. die Festsetzung der Beiträge,
  5. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen,
  6. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  7. die Entlastung des Vorstandes,
  8. die Genehmigung des Haushaltplanes,
  9. die Beschlussfassung über Anträge,
  10. Satzungsänderungen,
  11. den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
  3. Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Abteilungen,
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Bericht der Kassenprüfer,
  6. Neuwahlen,
  7. Anträge,
  8. Verschiedenes

 

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn eine Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

 

 

  • 12 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. den Beisitzern, (Beisitzer können nach Bedarf gewählt werden. Ihnen können besondere Aufgaben zugeordnet werden)
    5. den Abteilungsleitern, (Abteilungen mit mehr als 200 eingetragenen Mitgliedern können neben dem Abteilungsleiter auch dessen Stellvertreter als Stimmberechtigten in die Vorstandssitzungen entsenden)
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister stellen den geschäftsführenden Vorstand dar (gem. § 26 BGB). Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Alle Vereinsgeschäfte organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Art werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes handeln für den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahres gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl jedes Vorstandsmitgliedes im Amt. Ihre Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so wird dieses Vorstandsamt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes mit verwaltet. Der verbleibende Vorstand kann jedoch auch ein zur Übernehme bereites Vereinsmitglied mit der Übernehme des vakanten Vorstandsamtes kommissarisch betrauen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder bilden dann den Vorstand im Sinne dieser Satzung. Ist in der nächsten Mitgliederversammlung kein Mitglied bereit, den vakanten Vorstandsposten zu übernehmen, so gilt diese Regelung solange fort, bis der Vorstandsposten neu besetzt wird. Der geschäftsführende Vorstand i. S. von § 26 BGB muss jedoch stets aus so vielen Personen bestehen, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (wobei bei den Abteilungsleitern nicht mehr als die Hälfte der Stellvertreter anwesend sein darf) an der Vorstandssitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Zu den Vorstandssitzungen können auch andere Personen beratend hinzugezogen werden.

 

 

  • 13 Abteilungen

 

  1. Abteilungen werden durch Beschluss des Vorstandes für jede im Verein betriebene Sportart gebildet.
  2. Die Abteilungen wählen in einer Abteilungsversammlung ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und, falls erforderlich einen Jugendwart, Kassierer und Pressewart. Dieses Gremium bestimmt die Übungsleiter. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
  3. Sollte sich in einer Abteilung kein Abteilungsleiter finden, können die einzelnen Abteilungen auch durch einen Übungsleiter bei den Vorstandssitzungen vertreten werden. Abteilungsleiter können auch gleichzeitig Übungsleiter sein.
  4. Die Abteilungsleitung hat alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu regeln. Weiterhin ist es ihre Aufgabe, die Richtlinien für die sportliche Arbeit in ihrer Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden im Rahmen des Hallenbelegungsplanes anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
  5. Die für die Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Mittel sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen.
  6. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin am „Schwarzen Brett“ bekanntgegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Stimmberechtigt sind nur Abteilungsmitglieder über 14 Jahre.
  8. Dem geschäftsführenden Vorstand steht das Recht zu, gegen die Abteilungsbeschlüsse Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat zunächst aufschiebende Wirkung. Die beanstandeten Beschlüsse sind im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 6 Wochen neu zu fassen.

 

  • 14 Der Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Stellvertretern, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein.
  3. Der Ehrenrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Ehrenrat tritt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Vereinsmitglieds zusammen und beschließt seine Empfehlung an den Vorstand nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er kann dem Vorstand folgende Maßnahmen vorschlagen
  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf Zeit
  5. Ausschluss aus dem Verein nach Satzung § 6.

 

 

  • 15 Kassenprüfer

 

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüferinnen / Kassenprüfer (mindestens 2) haben gemeinschaftlich, mindestens einmal im Jahr, sachlich und rechnerisch eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Sie haben in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Kassenprüferinnen / Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

  • 16 Protokoll

 

  1. Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
  2. Protokolle können nur von Sitzungs- bzw. Versammlungsteilnehmern angefochten werden.
  3. Die Protokolle der Abteilungsversammlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen zuzustellen.

 

 

  • 17 Satzungsänderungen

 

Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Erscheinen zur Beschlussfassung weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung frühestens 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

  • 18 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist frühestens 4 Wochen später eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Sollte auch diese Versammlung nicht beschlussfähig sein, so kann eine neue Abstimmung über die Auflösung des Vereins schriftlich herbeigeführt werden.
  3. Bei diesem Abstimmungsverfahren kann die Auflösung nur erfolgen, wenn sie von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Christliche Jugenddorf Deutschland, Gemeinnütziger Verband e. V., dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in seinen Einrichtungen in Salzgitter zu verwenden hat.
  5. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Taucherbasis am Salzgittersee, Humboldtallee 118, 38228 Salzgitter. Für diese gilt der Vertrag vom 29.09.1984 zwischen der TG Jugenddorf Salzgitter und dem CJD. Wenn sich keine Nachfolgeorganisation im Sinne dieses Vereins findet, fällt die Taucherbasis ebenfalls an das Christliche Jugenddorf Deutschland, Gemeinnütziger Verband e. V., dass diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in seinen Einrichtungen in Salzgitter zu verwenden hat.

 

 

  • 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Diese Satzung ist am 01.06.1960 errichtet und in den Hauptversammlungen am 19.12.1962, 21.08.1969, 03.02.1977, 22.12.1986, 24.03.1987, 22.02.1994, 21.03.1996, 21.02.2002 und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.08.2015 geändert worden. Sie wurde in der vorliegenden Fassung am 20.08.2015 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung der TG-Jugenddorf Salzgitter e. V. angenommen.